Endet ein Arbeitsverhältnis während einer Krankheit, so muss die Krankenkasse weiterhin Krankengeld zahlen. Allerdings verweigern immer mehr Krankenkassen das Krankengeld und verweisen die Patienten an die Arbeitsagentur, um sich dort arbeitslos zu melden.
Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) in Rostock weist darauf hin, dass weiterhin Anspruch auf Krankengeld besteht, solange der Gesundheitszustand die letzte Beschäftigung nicht zulässt. "Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist in diesen Fällen grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Kann sie nicht in vollem Umfang ausgeübt werden, muss gemäß § 2 Abs.1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie weiterhin Krankengeld gezahlt werden", sagt Wiebke Cornelius von der UPD.
Wenn jedoch zuletzt eine an- oder ungelernte Beschäftigung ausgeübt wurde, kann die Krankenkasse das Krankengeld verweigern – falls der Versicherte noch andere vergleichbare Tätigkeiten trotz der bestehenden Erkrankung in vollem Umfang ausüben kann. Betroffenen rät die UPD, bei der Krankenkasse Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes einzulegen. Man sollte sich aber trotzdem mit Hinweis auf die Krankschreibung arbeitslos melden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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