Hartz-IV-Sätze für Kinder zu niedrig 

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Hartz-IV-Satz von 211 Euro im Monat für ein 14-jähriges Kind zu niedrig und verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss nun die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre prüfen. Das berichtet die "Financial Times Deutschland" (FTD) in ihrer Onlineausgabe.

Vor dem Bundessozialgericht geklagt hatten vier Kinder, die mit ihren Eltern in so genannten Bedarfsgemeinschaften leben. Nach dem Gesetz erhalten Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur 60 Prozent des Hartz-IV-Regelsatzes eines allein stehenden Erwachsenen, das so genannte Sozialgeld. Zum fraglichen Zeitpunkt waren das 207 Euro monatlich, schreibt die Zeitung. Kinder über 14 Jahre haben Anspruch auf 80 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen.

Die Kläger kritisieren, dass das Sozialgeld nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleiste. Der Gesetzgeber habe ohne sachlichen Grund den Regelsatz für Kinder gesenkt, obwohl Kinder einen ganz anderen Bedarf hätten, sagte Martin Reucher, Anwalt einer der Kläger, gegenüber der FTD.

Wie das Nachrichtenmagazin "n-tv" zum gleichen Thema berichtet, habe der Gesetzgeber nicht begründet, warum Kinder lediglich 60 Prozent der Leistung für allein stehende Erwachsene bekommen, erklärte das BSG zur Begründung.

Der Gesetzgeber hätte nach Ansicht der höchsten Richter den Bedarf von Kindern selbstständig ermitteln müssen und ihn nicht vom Bedarf eines Erwachsenen einfach ableiten dürfen. Dies verstoße gegen das Gleichheits- und Willkürverbot des Grundgesetzes.

Eine nach diesem Urteil in Zukunft mögliche Gesetzesänderung würde nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit über eine Million Kinder bis 15 Jahre betreffen, die auf Sozialgeld angewiesen sind.